Durchführung des Waffenrechts
im Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.
Am 01.04.2003 ist das neue Waffengesetz und am 01.12.2003 die Allgemeine Waffenverordnung in Kraft getreten. Es haben sich dadurch erhebliche Änderungen, etwa in Gestalt der Einführung eines Anerkennungsverfahrens für Schießsportverbände und eines Genehmigungsverfahrens für die Sportordnung ergeben, wobei der Deutsche Schützenbund einschließlich seiner angeschlossenen Landesverbände durch das Bundesverwaltungsamt anerkannt ist. Ab 01.04.2008 erfolgten weitere Ergänzungen und Verschärfungen, die aber für die nachfolgende Darstellung nicht relevant sind. Fakt ist folgendes:
Einzellader-Langwaffen können auf eine bereits vorhandene Gelbe WBK weiterhin erworben werden, denn diese gilt weiter. Sie muss aber neu beantragt und zur Genehmigung vorgelegt werden wenn beabsichtigt wird weitere Waffen, wie z.B. Repetierer oder mehrschüssige Waffe mit Perkussionszündung, zu erwerben. Es wird eine Bescheinigung für Sportschützen über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz benötigt.
Neue Mitglieder müssen eine ununterbrochene Mitgliedschaft und Trainingszeit in dem beantragenden Verein von mindestens 12 Monaten nachweisen (Prüfung des Verbandseintritts).
Der Erwerb von großkalibrigen Waffen ist erst ab einem Alter von 21 Jahren möglich. Für Antragsteller unter 25 Jahren ist der Nachweis der Eignung durch ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis Voraussetzung.
Unter 18-jährigen (Kinder und Jugendliche) ist der Besitz von Waffen untersagt (WaffG § 2 Abs. 1). Dies gilt auch für Druckluft-, Federdruck- und CO²-Waffen. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt wird. Kann der Jugendliche auf die Waffe während des Transports nicht zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und der Transport ist erlaubt.
Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Von 12 bis 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO²-Waffen geschossen werden, wenn eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person (Trainer, Übungsleiter oder Inhaber einer JugendBasisLizenz) das Schießen beaufsichtigt. Von 14 bis 16 Jahren gilt dies auch für das Schießen mit sonstigen Waffen. In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten erforderlich. Ab 16 Jahren bestehen keine Beschränkungen.
Der Verein ist verpflichtet, während der ersten drei Jahre nach Erwerb einer WBK-pflichtigen Waffe, einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu führen. Diese Regelung gilt nur für den Neuerwerb und nur für die ersten drei Jahre. Der Nachweis kann erbracht werden durch ein allgemeines Schießbuch oder eine Schießkladde, die jeder Sportschütze für sich führt.
Alle Anträge und Bescheinigungen im Zusammenhang mit Waffenbesitzkarten (WBK) werden im Auftrag des Präsidiums durch den Referenten Waffen + Sachkunde bearbeitet und genehmigt. Der Antragsteller hat für jeden gestellten Antrag eine Gebühr von 15,00 € zu zahlen und auf das nachfolgende Konto zu überweisen, eine Kopie der Überweisung ist dem Antrag beizufügen.
Kontoinhaber: Schützenverband
Berlin Brandenburg e.V.
Verwendungszweck:
Waffenlizenz + Name des Antragstellers
Berliner
Volksbank - BLZ 100 900 00 - Konto 18 36 15 00 11
BIC: BEVODEBBXXX - IBAN: DE96 1009 0000 1836 1500 11
Folgende Unterlagen sind einzureichen und ausschließlich an die Geschäftsstelle des Schützenverbandes Berlin-Brandenburg e.V. (13587 Berlin, Niederneuendorfer Allee 12-16) zu übersenden:
| Unterlagen | Erstantrag | Erweiterungsantrag | Erweiterungsantrag ab 3. Kurzwaffe |
Überprüfung
nach § 4 Abs. 4 WaffG |
| Antrag auf Erteilung,
Verlängerung und Ergänzung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
(WBK-Antrag) im Original vom Antragsteller ausgefüllt und unterschrieben |
X | X | X | |
| Bescheinigung für
Sportschützen im Original (vom Verein bereits bestätigt) |
X | X | X | |
| Formular der jeweiligen
Genehmigungsbehörde (ausgefüllt und vom Verein bereits bestätigt) |
X | |||
| Kopie des Zeugnisses der Waffensachkundeprüfung | X | |||
| Kopie der Vorder- und Rückseiten aller im Besitz befindlichen Waffenbesitzkarten | X | X | X | |
| Trainingsnachweis der letzten 12 Monate | X | X | X | X |
| Nachweis der geschossenen Ringzahlen in offiziellen Wettkämpfen/Meisterschaften mit den bereits vorhandenen Kurzwaffen (vom Verein gestempelt und unterschrieben) | X | |||
| Fachpsychologisches Gutachten bei Erstbeantragung großkalibriger Waffen wenn der Antragsteller unter 25 Jahren ist | X | X | X | |
| Kopie der Überweisung der Bearbeitungsgebühr | X | X | X | X |
Bescheinigungen, die
mit fehlerhaften Nachweisen versehen sind, werden an den Antragsteller
zurückgesendet und verursachen somit einen zusätzlichen und unnötigen
Verwaltungsaufwand. Dies kann mit der vorherigen, richtigen und korrekten
Kontrolle in den Vereinen vermieden werden. Die Vorstände der Vereine - bzw.
die von ihnen Beauftragten - sind vom Gesetz her verpflichtet, wahrheitsgemäß
den Antrag auf eine waffenrechtliche Genehmigung auszufüllen und mit Datum und
Unterschrift die Prüfung zu bestätigen.
Um Unsicherheiten und fehlerhafte Anträge von Bedürfnisbescheinigungen zu
vermeiden sollen die nachstehenden Erklärungen und Ausführungen als
Hilfestellung an die Hand gegeben werden:
Waffensachkundeprüfung
Es werden nur Prüfungen der
Waffensachkunde von durch das Bundesverwaltungsamt anerkannten
"Fachverbänden" anerkannt. Dies sind zur Zeit neben dem DSB die
Verbände BDS, BDMP, DSU und der BW-Reservistenverband.
Eine Ausbildung zur Sachkunde ist in jedem Verein möglich und empfehlenswert.
Die Prüfungen werden aber in jedem Fall von dem Fachreferenten und zwei
Besitzern des Verbandes durchgeführt.
Zeugnisse von gewerblichen Anbietern werden daraufhin
überprüft, ob sie den Anforderungen für Sportschützen und den Vorgaben
des Deutschen Schützenbundes entsprechen. Prüfungen, die nicht gemäß §
3 Absatz 4 Nr.1 AWaffV vor Durchführung der zuständigen Ordnungsbehörde
angezeigt wurden, werden nicht anerkannt!
Trainingsnachweise
Trainingsnachweise müssen mit erlaubnispflichtigen Waffen erbracht werden,
Luftdruckwaffen können nicht berücksichtigt und gewürdigt werden.
Definition "mindestens
seit 12 Monaten"
Seit mindestens 12 Monaten Mitglied in einem Verein des SVBB.
Nachweislich seit mindestens 12 Monaten mittelbares Mitglied im SVBB, aber noch
keine 12 Monate Mitglied im derzeitigen Verein (war vorher in einem anderen dem
SVBB angeschlossenen Verein). Hier ist unter Umständen die Bestätigung beider
Vereine (vorheriger und aktueller) einzuholen.
Eine Anerkennung von Zeiten in einem anderen anerkannten Dachverband ist nach
Prüfung möglich, die Mindestzeit beim DSB/SVBB-Verein beträgt jedoch
mindestens 6 Monate.
Definition
"regelmäßig"
Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu
berücksichtigen. Das bedeutet, neben den Trainingseinheiten gemäß
Sportordnung zählt dazu auch die Teilnahme an ordentlichen Wettkämpfen. Das
Mitglied muss nachweisen, dass es:
(1) 12 Monate regelmäßig, mindestens jeden Monat einmal, mit einer
erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hat.
(2) Sollten Unterbrechungen vorhanden sein, müssen innerhalb der 12 Monate
mindestens 18 Aktivitätseinheiten nachgewiesen werden.
(3) Als Mindestzahl werden im Regelfall 18 Aktivitätseinheiten innerhalb der
letzten 12 Monate gefordert, wobei mindestens 12 davon im befürwortenden Verein
erfolgt sein müssen.
Dies gilt auch für die Überprüfung durch den Gesetzgeber, wie im § 4 Abs. 4
WaffG ersichtlich, aber nur für den ersten Zeitraum von drei Jahren nach der
Erstausstellung einer WBK.
Antrag auf Erteilung einer
dritten Kurzwaffe
Bei Beantragungen ab der dritten Kurzwaffe ist dem Vorgang ein Nachweis
beizulegen, aus dem hervorgeht, in welchen offiziellen Wettbewerben oder
Meisterschaften mit den bereits vorhandenen Kurzwaffen die erforderlichen
Ringzahlen geschossen wurden, die den Bedarf für eine weitere Kurzwaffe
begründen. Diese Nachweise müssen vom Verein unterschrieben und abgestempelt
sein.
Der Schützenverband Berlin Brandenburg wird keinem Antragsteller eine sogenannte Gefälligkeitsbescheinigung ausstellen und sich mit dem Gesetz anlegen. Jedes Mitglied in unserem Verband soll die Möglichkeit haben seinen Sport mit Freude auszuüben. Waffensammler können bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde eine Sammler WBK beantragen und dann intensiv ihrem Hobby nachgehen.
Gerhard
Kilian
Referent Waffen + Sachkunde
Tel.: 030 834 17 85 - Fax 030 84 41 96 04
E-Mail: waffenrecht@svbb.org
Weitere Informationen des LKA Berlin im Internet
letzte Änderung: Montag, 22. September 2008 19:24