Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.
Ehrungsordnung
in der Fassung vom 06.06.2004


§ 1

Ehrungen des Schützenverbandes Berlin-Brandenburg e.V. [Verband] sowie seine Vorschläge zu Ehrungen durch den Deutschen Schützenbund erfolgen gemäß nachstehender Ehrungsordnung.

 

§ 2

Der Verband kann:

  1. folgende Ehrungen selbst vornehmen:

    1. Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenpräsidenten des Verbandes

    2. Verleihung der Ehrennadel des Verbandes in Silber

    3. Verleihung der Ehrennadel des Verbandes in Gold

    4. Verleihung der Sportehrennadel des Verbandes in Silber

    5. Verleihung der Sportehrennadel des Verbandes in Gold

  2. gemäß Ehrungsordnung des Deutschen Schützenbundes [DSB] an den DSB für folgende Ehrungen Ehrungsanträge stellen:

    1. Verleihung der goldenen Ehrennadel des DSB

    2. Verleihung des Ehrenkreuzes in Bronze

    3. Verleihung des Ehrenkreuzes in Silber

    4. Verleihung der goldenen Medaille am grünen Band

    5. Verleihung des Ehrenkreuzes in Gold

    6. Verleihung des Ehrenkreuzes in Gold (Sonderstufe)

    7. Verleihung des goldenen Eichenblattes

    8. Verleihung des Ehrenringes

    9. Ernennung zum Ehrenmitglied

    10. Ernennung zum Ehrenpräsidenten

Hierbei ist die Satzung des DSB und seine Ehrungsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

 

§ 3

Ehrungsanträge sind vom Präsidium, den Vorständen der Kreise oder den Vorständen der Mitglieder mit eingehender Begründung dem Ehrenrat spätestens Anfang November vor dem beabsichtigten Ehrungstermin - wenn innerhalb des Verbandes - bzw. 5 Monate wenn DSB-Ehrung beantragt wird schriftlich einzureichen.
Anträge für die Verleihung der Sportehrennadel können auch vom Landestrainer gestellt werden.
Die Begründung muss folgende Angaben enthalten:
Name des Antragstellers; Art der Ehrung; Name, Vorname und Geburtsdatum des zu Ehrenden; Datum der Verbandszugehörigkeit; Aufzählung der Ehrungsgründe; Angabe der bisherigen Ehrung.

 

§ 4

Die Entscheidung über die eingereichten Ehrungsanträge obliegt dem Gesamtvorstand nach Anhörung des Ehrenrates.

 

§ 5

  1. Die zur Ehrung Vorgeschlagenen müssen sich bei untadeliger Vergangenheit Verdienste um das Schützenwesen erworben haben, die den Grad ihrer Ehrung rechtfertigen.

  2. Über Ehrungsvorschläge an den DSB und Ehrungen des Verbandes entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder in persönlicher Abstimmung.
    Zu Ehrungen von Personen, die nicht dem Verband angehören, bedarf es einer 3/4 Mehrheit.

  3. Bei Ehrungen gemäss § 2 Ziffer 1 dieser Ehrungsordnung gelten folgende Richtlinien:

    1. Die Ehrenmitgliedschaft des Verbandes kann verliehen werden bei:
      25 jähriger Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund und 15 jähriger Tätigkeit in führenden Positionen zum Wohle des Verbandes, verbunden mit besonderen Verdiensten in dieser Tätigkeit.
      Voraussetzung ist der Besitz der goldenen Ehrennadel des Verbandes.
      Für Personen, die nicht einem Mitglied des Verbandes angehören, gilt nur § 4 b der Verbandssatzung.

    2. Ehrennadel des Verbandes in Silber:

      1. bei 15 jähriger Verbandszugehörigkeit und davon mindestens 5 jähriger sportlicher Tätigkeit oder aktiver Mitarbeit im Verband oder einem seiner Mitglieder

        oder

      2. Erringung von vier Meisterschaften des Verbandes und mindestens 5 jähriger Verbandszugehörigkeit

        oder

      3. für besondere Verdienste um den Verband bei mindestens 8 jähriger Verbandszugehörigkeit

    3. Ehrennadel des Verbandes in Gold:

      1. 20 jährige Verbandsmitgliedschaft und davon mindestens 10 jährige sportliche oder aktive Mitarbeit im Verband oder seiner Mitglieder

        oder

      2. Erringung einer Deutschen Meisterschaft und mindestens 8 jähriger Verbandszugehörigkeit

        oder

      3. für hervorragende Verdienste um den Verband bei mindestens 10 jähriger Verbandszugehörigkeit und davon 6 jährige Amtstätigkeit, sofern die hervorragenden Verdienste aus dieser Amtstätigkeit herzuleiten sind

    4. Sportehrennadel des Verbandes in Silber:

      1. Erreichen von mindestens 8 Titeln als Verbandsmeister des SVBB (Einzel- und Mannschaftswertung) bzw. mindestens 5 Titeln als Verbandsmeister des SVBB in den Einzelwettbewerben

        oder

      2. Gewinn mindestens einer Medaille bei Deutschen Meisterschaften

    5. Sportehrennadel des Verbandes in Gold:

      1. Gewinn von Mindestens zwei Titeln als Deutscher Meister

        oder

      2. Gewinn einer Medaille bei Welt- oder Europameisterschaften

        oder

      3. Teilnahme an Olympischen Spielen

        oder

      4. Auf- bzw. Einstellung eines Deutschen oder internationalen Rekordes

  4. Die Zahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf zwei je angefangene 1000 Mitglieder der Mitgliederzahl der dem Verband angeschlossenen Vereinigungen beschränkt.
    Nach gleichem Prinzip der Mitgliederzahl können jährlich nur zwei goldene und fünf silberne Ehrennadeln verliehen werden.
    Diese Einschränkungen gelten nicht für Ehrungen von Personen, die nicht einem Mitglied des Verbandes angehören.
    Liegen mehr Anträge vor als bestimmungsgemäß zulässig, ist die Auswahl nach folgenden Gesichtspunkten zu treffen:

    Im Zweifelsfall entscheidet die längere Verbandszugehörigkeit.
    Überragende sportliche Leistungen (auf internationalen und Deutschen Meisterschaften) können gesondert bewertet werden.

    Anträge, die unter Berücksichtigung vorstehender Punkte zurückgestellt werden müssen, gelten als erledigt und können vom Antragsteller ggf. wiederholt werden.

  5. Angefangene Jahre rechnen voll.
    Falls triftige Gründe den Eintritt in den Verband seit seiner Wiedergründung verhindert haben, wird die Zeit von 1945 bis zum Wiedereintritt voll durchgerechnet.
    Über solche Zeiten entscheidet der Gesamtvorstand.

  6. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht.
    Die beschlossene Ehrung ist dem Antragsteller spätestens 14 Tage vor dem Verleihungstermin vom Gesamtvorstand mitzuteilen.

  7. Die goldene Ehrennadel des Verbandes kann nur an Besitzer der silbernen Ehrennadel verliehen werden, dies gilt auch sinngemäß für Ehrungen des DSB.
    Zwischen den einzelnen Ehrungen muss mindestens drei Jahre ausgesetzt werden.

  8. Die Ehrennadeln des Verbandes und die Zeichen der Ehrungen des DSB sind zweckbestimmt. Sie dürfen nicht zu anderweitigen Zwecken z. B. als Knöpfe oder Zierrat an Gegenständen verwendet werden.
    In Ausnahmefällen (besondere Gastgeschenke oder Ehrungsgaben des Verbandes) entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 6

Die Ehrennadeln des Verbandes sollen auf der Delegiertenversammlung des SVBB oder in einem anderen würdigen Rahmen der Vereine überreicht werden. Auf Anforderung sollen die Ehrungen durch Mitglieder des Präsidiums oder der Kreise überreicht werden. Die Sportehrennadel des Verbandes in Gold sowie die Ehrungen des Deutschen Schützenbundes sind auf der Delegiertenversammlung des Verbandes zu überreichen.

 

§ 7

  1. Die Verbandsehrungen können aberkannt werden, wenn:

    1. sich der Geehrte die Ehrung erschlichen hat

    2. ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind

    3. er wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig schwere Verstöße begangen hat, die geeignet sind, den Verband oder seine Mitglieder erheblich zu schädigen, verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

  2. Die Aberkennung einer Ehrung des Verbandes erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder des Ehrenrates durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.

  3. Gegen den Beschluss ist Einspruch möglich.
    Über Einsprüche entscheidet die nächste Delegiertenversammlung nach Anhörung von Ehrenrat und Präsidium sowie des Betroffenen und / oder seines Vertreters.
    Bei Aberkennung der Ehrungen veranlasst der Gesamtvorstand die Streichung aus der Ehrungsliste des Verbandes.


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letzte Änderung: Montag, 15. November 2004 21:08