Schützenverband
Berlin-Brandenburg e.V.
Ehrungsordnung
in der Fassung vom
06.06.2004
§ 1
Ehrungen des Schützenverbandes Berlin-Brandenburg e.V. [Verband] sowie seine Vorschläge zu Ehrungen durch den Deutschen Schützenbund erfolgen gemäß nachstehender Ehrungsordnung.
§ 2
Der Verband kann:
folgende Ehrungen selbst vornehmen:
Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenpräsidenten des Verbandes
Verleihung der Ehrennadel des Verbandes in Silber
Verleihung der Ehrennadel des Verbandes in Gold
Verleihung der Sportehrennadel des Verbandes in Silber
Verleihung der Sportehrennadel des Verbandes in Gold
gemäß Ehrungsordnung des Deutschen Schützenbundes [DSB] an den DSB für folgende Ehrungen Ehrungsanträge stellen:
Verleihung der goldenen Ehrennadel des DSB
Verleihung des Ehrenkreuzes in Bronze
Verleihung des Ehrenkreuzes in Silber
Verleihung der goldenen Medaille am grünen Band
Verleihung des Ehrenkreuzes in Gold
Verleihung des Ehrenkreuzes in Gold (Sonderstufe)
Verleihung des goldenen Eichenblattes
Verleihung des Ehrenringes
Ernennung zum Ehrenmitglied
Ernennung zum Ehrenpräsidenten
Hierbei ist die Satzung des DSB und seine Ehrungsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 3
Ehrungsanträge
sind vom Präsidium, den Vorständen der Kreise oder den
Vorständen der Mitglieder mit eingehender Begründung dem Ehrenrat spätestens Anfang
November vor dem beabsichtigten Ehrungstermin - wenn innerhalb des Verbandes -
bzw. 5 Monate wenn DSB-Ehrung beantragt wird schriftlich einzureichen.
Anträge für die Verleihung der Sportehrennadel können
auch vom Landestrainer gestellt werden.
Die Begründung muss folgende Angaben enthalten:
Name des Antragstellers; Art der Ehrung; Name, Vorname und Geburtsdatum
des zu Ehrenden; Datum der Verbandszugehörigkeit; Aufzählung der
Ehrungsgründe; Angabe der bisherigen Ehrung.
§ 4
Die Entscheidung über die eingereichten Ehrungsanträge obliegt dem Gesamtvorstand nach Anhörung des Ehrenrates.
§ 5
Die zur Ehrung Vorgeschlagenen müssen sich bei untadeliger Vergangenheit Verdienste um das Schützenwesen erworben haben, die den Grad ihrer Ehrung rechtfertigen.
Über
Ehrungsvorschläge an den DSB und Ehrungen des Verbandes entscheidet der
Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder in persönlicher
Abstimmung.
Zu Ehrungen von Personen, die nicht dem Verband angehören, bedarf es einer
3/4 Mehrheit.
Bei Ehrungen gemäss § 2 Ziffer 1 dieser Ehrungsordnung gelten folgende Richtlinien:
Die
Ehrenmitgliedschaft des Verbandes kann verliehen werden bei:
25 jähriger Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund und 15 jähriger
Tätigkeit in führenden Positionen zum Wohle des Verbandes, verbunden
mit besonderen Verdiensten in dieser Tätigkeit.
Voraussetzung ist der Besitz der goldenen Ehrennadel des Verbandes.
Für Personen, die nicht einem Mitglied des Verbandes angehören, gilt
nur § 4 b der Verbandssatzung.
Ehrennadel des Verbandes in Silber:
bei 15 jähriger Verbandszugehörigkeit und davon mindestens 5 jähriger sportlicher Tätigkeit oder aktiver Mitarbeit im Verband oder einem seiner Mitglieder
oder
Erringung von vier Meisterschaften des Verbandes und mindestens 5 jähriger Verbandszugehörigkeit
oder
für besondere Verdienste um den Verband bei mindestens 8 jähriger Verbandszugehörigkeit
Ehrennadel des Verbandes in Gold:
20 jährige Verbandsmitgliedschaft und davon mindestens 10 jährige sportliche oder aktive Mitarbeit im Verband oder seiner Mitglieder
oder
Erringung einer Deutschen Meisterschaft und mindestens 8 jähriger Verbandszugehörigkeit
oder
für hervorragende Verdienste um den Verband bei mindestens 10 jähriger Verbandszugehörigkeit und davon 6 jährige Amtstätigkeit, sofern die hervorragenden Verdienste aus dieser Amtstätigkeit herzuleiten sind
Sportehrennadel des Verbandes in Silber:
Erreichen von mindestens 8 Titeln als Verbandsmeister des SVBB (Einzel- und Mannschaftswertung) bzw. mindestens 5 Titeln als Verbandsmeister des SVBB in den Einzelwettbewerben
oder
Gewinn mindestens einer Medaille bei Deutschen Meisterschaften
Sportehrennadel des Verbandes in Gold:
Gewinn von Mindestens zwei Titeln als Deutscher Meister
oder
Gewinn einer Medaille bei Welt- oder Europameisterschaften
oder
Teilnahme an Olympischen Spielen
oder
Auf- bzw. Einstellung eines Deutschen oder internationalen Rekordes
Die
Zahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf zwei je angefangene 1000
Mitglieder der Mitgliederzahl der dem Verband angeschlossenen Vereinigungen
beschränkt.
Nach gleichem Prinzip der Mitgliederzahl können jährlich nur zwei
goldene und fünf silberne Ehrennadeln verliehen werden.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Ehrungen von Personen, die nicht
einem Mitglied des Verbandes angehören.
Liegen mehr Anträge vor als bestimmungsgemäß zulässig, ist die Auswahl
nach folgenden Gesichtspunkten zu treffen:
Im
Zweifelsfall entscheidet die längere Verbandszugehörigkeit.
Überragende sportliche Leistungen (auf internationalen und Deutschen
Meisterschaften) können gesondert bewertet werden.
Anträge, die unter Berücksichtigung vorstehender Punkte zurückgestellt werden müssen, gelten als erledigt und können vom Antragsteller ggf. wiederholt werden.
Angefangene
Jahre rechnen voll.
Falls triftige Gründe den Eintritt in den Verband seit seiner
Wiedergründung verhindert haben, wird die Zeit von 1945 bis zum
Wiedereintritt voll durchgerechnet.
Über solche Zeiten entscheidet der Gesamtvorstand.
Ein
Anspruch auf Ehrung besteht nicht.
Die beschlossene Ehrung ist dem Antragsteller spätestens 14 Tage vor dem
Verleihungstermin vom Gesamtvorstand mitzuteilen.
Die
goldene Ehrennadel des Verbandes kann nur an Besitzer der silbernen
Ehrennadel verliehen werden, dies gilt auch sinngemäß für Ehrungen des
DSB.
Zwischen den einzelnen Ehrungen muss mindestens drei Jahre ausgesetzt
werden.
Die
Ehrennadeln des Verbandes und die Zeichen der Ehrungen des DSB sind
zweckbestimmt. Sie dürfen nicht zu anderweitigen Zwecken z. B. als Knöpfe
oder Zierrat an Gegenständen verwendet werden.
In Ausnahmefällen (besondere Gastgeschenke oder Ehrungsgaben des Verbandes)
entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 6
Die Ehrennadeln des Verbandes sollen auf der Delegiertenversammlung des SVBB oder in einem anderen würdigen Rahmen der Vereine überreicht werden. Auf Anforderung sollen die Ehrungen durch Mitglieder des Präsidiums oder der Kreise überreicht werden. Die Sportehrennadel des Verbandes in Gold sowie die Ehrungen des Deutschen Schützenbundes sind auf der Delegiertenversammlung des Verbandes zu überreichen.
§ 7
Die Verbandsehrungen können aberkannt werden, wenn:
sich der Geehrte die Ehrung erschlichen hat
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind
er wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig schwere Verstöße begangen hat, die geeignet sind, den Verband oder seine Mitglieder erheblich zu schädigen, verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Die Aberkennung einer Ehrung des Verbandes erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder des Ehrenrates durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen
den Beschluss ist Einspruch möglich.
Über Einsprüche entscheidet die nächste Delegiertenversammlung nach
Anhörung von Ehrenrat und Präsidium sowie des
Betroffenen und / oder seines Vertreters.
Bei Aberkennung der Ehrungen veranlasst der Gesamtvorstand die Streichung
aus der Ehrungsliste des Verbandes.
letzte Änderung: Montag, 15. November 2004 21:08