Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.
Landesjugendordnung
in der Fassung vom 06.06.2004


§ 1

Name und Mitgliedschaft

§ 2

Zweck

§ 3

Grundsätze

§ 4

Die Organe

§ 5

Der Landesjugendtag

§ 6

Aufgaben des Landesjugendtages

§ 7

Der Landesjugendbeirat

§ 8

Landesjugendvorstand

§ 9

Änderung der Landesjugendordnung

§ 10

Inkrafttreten


§ 1 - Name und Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder und die in der Jugendarbeit tätigen Mitglieder des SVBB bilden die Schützenjugend Berlin-Brandenburg (SJBB).
In der SJBB sind männlich und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird jedoch in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt.
Sofern nicht explizit unterschieden wird, sind alle Funktionen in der gleichen Form für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

 

§ 2 - Zweck

Die SJBB strebt an:

  1. durch die Jugendarbeit jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.

  2. zur Persönlichkeitsbildung beizutragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten zu fördern, die gesellschaftlichen Interessen und Anforderungen sporttreibender junger Menschen zu fördern und zu bilden, zur internationalen Verständigung durch Wettkämpfe und persönliche Begegnungen im Geiste der olympischen Ideen beizutragen.

  3. in Zusammenarbeit mit den Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter entwickeln, die Jugendarbeit der Gilden, Vereine und Kreise unterstützen, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen wahrnehmen und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.

  4. Eltern, Bildungseinrichtungen und alle anderen Interessierten in allen Jugendfragen und in fachlichen Belangen des Schießsports und des Schützenwesens beraten.

 

§ 3 - Grundsätze

  1. Die SJBB übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung des SVBB aus.

  2. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, ist parteipolitisch neutral und tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

  3. Die Jugendarbeit folgt einem ganzheitlichen Bildungsansatz und lässt sich charakterisieren unter anderem durch spielerische und sportliche Vielfalt, Geselligkeit, Mitbestimmung und Mitverantwortung, Spaß und Kreativität.

 

§ 4 - Die Organe

Die Organe sind:

  1. der Landesjugendtag als oberstes Organ

  2. der Landesjugendbeirat

  3. der Landesjugendvorstand

§ 5 - Der Landesjugendtag

  1. Der Landesjugendtag setzt sich zusammen aus:

    1. den Delegierten

    2. dem Landesjugendbeirat und

    3. dem Landesjugendvorstand

  2. Es gibt Ordentliche und Außerordentliche Landesjugendtage.
    Der Ordentliche Landesjugendtag findet einmal jährlich, Außerordentliche Landesjugendtage finden nach Bedarf statt.
    Außerordentliche Landesjugendtage sind auf Antrag des Landesjugendvorstandes oder auf Antrag des Landesjugendbeirates, oder wenn 25 % der Delegierten einen entsprechenden Antrag schriftlich stellen, einzuberufen.

  3. Die Einladungsfristen entsprechen denen in der Satzung des SVBB.

  4. Delegierte sind alle Jugendliche und alle in der Jugendarbeit tätigen Mitglieder des SVBB.

  5. Stimmrecht haben die Mitglieder des Landesjugendvorstandes und des Landesjugendbeirates.
    Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes und des Landesjugendbeirates haben auch bei Doppelfunktion nur eine Stimme.
    Die Gilden und Vereine entsenden zum Landesjugendtag entsprechend der Anzahl ihrer jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:

    1. bis zu 10 jugendlichen Mitgliedern einen stimmberechtigten Delegierten, darüber hinaus

    2. für je angefangene 10 jugendliche Mitglieder einen weiteren stimmberechtigten Delegierten. Grundlage für die Berechnung ist die Meldung an den Verband.
      Bei Entsendung von mehr als einem stimmberechtigten Delegierten dürfen die weiteren das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
      Stimmvertretung und Stimmübertragung sind ausgeschlossen.

  6. Wahlen und Abstimmungen werden nach der Satzung bzw. der Wahlordnung des SVBB durchgeführt.

  7. Anträge an den Landesjugendtag können von den Delegierten und den Organen des SJBB mit einer Frist von 21 Tagen an den Landesjugendvorstand gestellt werden.
    Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Landesjugendtag mit mindestens 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Dringlichkeit zustimmt.
    Anträge auf Änderung der Landesjugendordnung können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
    Änderungen der Landesjugendordnung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und müssen in der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

§ 6 - Aufgaben des Landesjugendtages

  1. Die Aufgaben des Landesjugendtages sind insbesondere:

    1. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten,

    2. Erarbeitung von Richtlinien in der Jugendarbeit,

    3. Entgegennahme der Berichte des Landesjugendvorstandes,

    4. Vorschlagsrecht für das Amt des Landesjugendleiters,

    5. Wahl der übrigen Mitglieder des Landesjugendvorstandes

    6. Wahl der Beisitzer des Landesjugendbeirates,

    7. Beschlussfassung zu Anträgen,

    8. Entlastung des Landesjugendvorstandes und des Landesjugendbeirates.

  2. Das aktive Wahlrecht gilt ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.
    Das passive Wahlrecht gilt ab dem 18. Lebensjahr.
    Für das Amt des Landesjugendsprechers sowie deren Stellvertreter gilt das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr.

§ 7 - Der Landesjugendbeirat

  1. Der Landesjugendbeirat besteht aus:

    1. den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes,

    2. den Kreisjugendleitern,

    3. dem Landessportleiter,

    4. den Mitarbeitern für besondere Aufgaben und

    5. den Jugendwarten bzw. Jugendleitern der Vereine.

  2. Der Landesjugendbeirat tritt nach Bedarf jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen.

  3. Der Landesjugendbeirat berät und beschließt mit einfacher Mehrheit über wichtige Fragen zwischen den Landesjugendtagen.
    Den Vorsitz führt der Landesjugendleiter, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Landesjugendvorstandes.

  4. Der Landesjugendbeirat bildet bei Bedarf Ausschüsse.

§ 8 - Landesjugendvorstand

  1. Der Landesjugendvorstand besteht aus:

    1. dem Landesjugendleiter,

    2. dem stellvertretenden Landesjugendleiter,

    3. der Landesjugendsprecherin, dem Landesjugendsprecher und deren Stellvertreter und

    4. einem Beisitzer.

  2. Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes werden vom Landesjugendtag für 4 Jahre gewählt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Ersatzwahl.

  3. Die Landesjugendsprecher werden für 2 Jahre gewählt.
    Sie dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Die stellvertretenden Landesjugendsprecher werden für 2 Jahre gewählt.
    Die Stellvertreter dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  4. Der Landesjugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten des SVBB zuständig.

  5. Der Landesjugendleiter vertritt die Belange der SJBB in den Gremien des SVBB sowie bei übergeordneten Institutionen des Sports.
    Bei Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Landesjugendvorstandes vertreten.

  6. Der Landesjugendvorstand tritt nach Bedarf jedoch mindestens vier mal im Jahr zusammen.
    Es gilt § 11 [Beschlussfassung des Präsidiums] der Satzung des SVBB.

§ 9 - Änderung der Landesjugendordnung

Die Landesjugendordnung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten des Landesjugendtages geändert werden.
Die Änderung ist durch die Delegiertenversammlung des SVBB zu bestätigen.

 

§ 10 - Inkrafttreten

Die Landesjugendordnung ist mit der Bestätigung der jeweils neuesten Änderungen durch die Delegiertenversammlung des SVBB ab dem Tage der Delegiertenversammlung gültig und für alle Mitglieder des SVBB verbindlich.



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Erstellt am: 14.03.1991
1. Änderung : 21.03.1999
Neufassung: 06.06.2004


letzte Änderung: Donnerstag, 29. März 2007 21:08