Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.
Satzung
in der Fassung vom 06.06.2004


§ 1

Name und Sitz des Vereins

§ 2

Zweck

§ 3

Geschäftsjahr

§ 4

Mitgliedschaft

§ 5

Rechte und Pflichten

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

§ 7

Organe des Verbandes

§ 8

Delegiertenversammlung

§ 9

Gesamtvorstand

§ 10

Das Präsidium

§ 11

Beschlussfassung des Präsidiums

§ 12

Ehrenrat

§ 13

Ausschüsse

§ 14

Kreise

§ 15

Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 16

Haftung des Verbandes

§ 17

Auflösung


§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 1176 Nz eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

 

§ 2 - Zweck

Der Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V. (Verband) bezweckt den Zusammenschluss aller in Berlin und Brandenburg (Land) ansässigen Schützenvereinigungen auf freiwilliger Grundlage zur Förderung des Schießsportes als Leibeserziehung und Pflege des traditionellen Schützenwesens unter Wahrung der inneren Selbständigkeit der angeschlossenen Vereinigungen.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der §§ 51 ff (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung 1977 ohne jede politische und konfessionelle Tendenz.

Gemeinnützigkeitsklausel:

Mittel des Verbandes dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder oder angeschlossenen Vereinigungen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Ausgenommen sind Zuwendungen oder Beihilfen aus Mitteln des Verbandes oder im Auftrage von Körperschaften öffentlichen Rechts an Mitglieder oder angeschlossene Vereinigungen im Rahmen satzungsgemäßer Zwecke, die ausschließlich gemeinnützigen Zielen und sportlicher Förderung dienen und deren zweckgebundene Verwendung dem Verband gegenüber von den Empfängern nachgewiesen werden müssen.

Die Mitglieder oder angeschlossenen Vereinigungen dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes oder Aufhebung seiner Rechtsfähigkeit nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurückerhalten.

Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Ziele verwirklicht er insbesondere durch:

  1. Abhaltung jährlicher Kreismeisterschaften

  2. Durchführung von alljährlichen Verbandsmeisterschaften

  3. Jugendpflege zur Förderung des schießsportlichen Nachwuchses

  4. Zusammenarbeit mit den zuständigen Landessportbünden und anderen Sportgliederungen, die in den Rahmen der satzungsmäßigen Ziele des Verbandes fallen

  5. Öffentlichkeitsarbeit (Presse - Hörfunk - Fernsehen - sonstige Massenmedien)

Der Gesamtvorstand des Verbandes kann durch Beschluss im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die Herausgabe von Verbandsmitteilungen veranlassen.

 

§ 3 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes können Schießsportvereinigungen werden, soweit sie die Voraussetzung der Satzung des Deutschen Schützenbundes e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen.
    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Gesamtvorstandes (§ 9).
    Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen.
    Eine Ablehnung bedarf der Begründung.
    Ablehnungsgrund ist insbesondere die Versagung der Förderung der Verbandszwecke.
    Gegen eine Ablehnung kann Einspruch eingelegt werden, über den die Delegiertenversammlung endgültig entscheidet.
    Der Gesamtvorstand kann auf Beschluss hin bei beantragter Neuaufnahme oder auch bei bereits bestehender Mitgliedschaft den Vereinigungen, nach Würdigung aller Umstände, zur Auflage machen, sich in angemessener Frist um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977 zu bemühen und die Gemeinnützigkeitsklausel in die Satzung aufzunehmen.
    Bei Durchführung derartiger Auflagen leistet der Verband Hilfestellung.

  2. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes ernannt werden. Hierbei muss es sich um Personen handeln, die sich um das Schützenwesen und den Verband hervorragende Verdienste erworben haben.
    Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Stimmrecht in der Delegiertenversammlung.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten

Die Vereinigungen üben ihre Rechte durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Der Vorsitzende jeder Vereinigung ist Delegierter der Vereinigung. Für je angefangene 100 Mitglieder einer Vereinigung wird jeweils ein weiterer Delegierter bestellt.

Vereine unter 25 Mitgliedern können nur einen Delegierten bestellen. Die Delegierten werden vor jeder Delegiertenversammlung von ihren Vereinigungen gewählt.

Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die fristgemäße Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.

Das Stimmrecht ist auf Delegierte derselben Vereinigung übertragbar.

Jeder Delegierte hat eine Stimme.

Die Vereinigungen sind verpflichtet:

  1. Abmeldungen von Mitgliedern zum 31. Dezember (Datum des Poststempels) des abgelaufenen Jahres der Geschäftsstelle des SVBB bekannt zu geben. Termine sind bindend. Eine Nachfrist wird nicht gewährt und kann auch nicht in Anspruch genommen werden.
    Beitragsrechnungen werden nach der jeweils letzten, der Geschäftsstelle des Verbandes vorliegenden Mitgliedermeldungen der einzelnen Vereinigungen erstellt.

  2. Neuaufnahmen sofort zu melden (Versicherungsschutz)

  3. den Jahresbeitrag ohne Aufforderung bis zum 15. Februar zu entrichten.

  4. dem Gesamtvorstand auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen schriftlich über Fragen von allgemeinem Verbandsinteresse Auskunft zu erteilen

 

§ 6 - Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
    Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt bestehen.

  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert die Vereinigung alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verband ergeben. Erstattungsansprüche können nicht erhoben werden.

  3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens bis zum 30. September (Datum des Poststempels) schriftlich erklärt werden.

  4. Eine Vereinigung kann ausgeschlossen werden, wenn sie wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Verbandes verstößt, dessen Ordnung oder eine Anordnung gröblich missachtet oder die Verbandszwecke erheblich gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag des Präsidiums oder des Ehrenrates.
    Beim Ausschlussverfahren hat der Ehrenrat auf Antrag des Gesamtvorstandes oder der Betroffenen die Sachlage zu klären.

  5. Verstößt ein Mitglied einer Vereinigung wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Verbandes, missachtet gröblich dessen Ordnung oder Anordnungen oder gefährdet erheblich die Verbandszwecke, kann der Vereinigung gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes unter Fristsetzung und Androhung eines Ausschlusses die Auflage gemacht werden, dieses Mitglied auszuschließen.

  6. Vor jeder Entscheidung ist den Betroffenen Gehör (durch Gesamtvorstand und / oder Ehrenrat) zu gewähren. Bei der Verhandlung können sie sich durch ein mittelbares Mitglied vertreten lassen, müssen jedoch selbst anwesend sein. Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Delegiertenversammlung endgültig entscheidet. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann der Ehrenrat durch Beschluss eine aufschiebende Wirkung herstellen.

§ 7 - Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Die Delegiertenversammlung (§ 8)

  2. der Gesamtvorstand (§ 9)

  3. das Präsidium (§ 10)

  4. der Ehrenrat (§ 12)

  5. der Sportausschuss (§ 13)

§ 8 - Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
    Sie setzt sich zusammen aus:

    1. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes (§ 9). Diese werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird durch die nächste Delegiertenversammlung für den verbleibenden Zeitraum eine Ersatzwahl vorgenommen.

    2. den Kreisvorsitzenden oder deren Vertretern

    3. den Delegierten der Vereinigungen

    Ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder Vertreter eines Kreises kann nicht gleichzeitig als Delegierter stimmen.

  2. Die Delegiertenversammlung ist unter anderem zuständig für:

    1. die Entgegennahme der Jahresberichte

    2. die Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes sowie die Wahl des Ehrenrates, des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und der Delegierten für den Schützentag des Deutschen Schützenbundes

    3. die Abberufung von Präsidiums- und anderen von ihr gewählten Organmitgliedern

    4. die Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Stellvertreters, von denen jeweils einer jährlich ausscheidet und durch Neuwahl zu ergänzen ist. Wiederwahl ist zulässig.
      Die beiden Kassenprüfer haben im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Verbandes anhand des Haushaltsplanes sowie aller einschlägigen Unterlagen zu prüfen.

    5. die Genehmigung des vom Landesschatzmeister schriftlich vorzulegenden Haushaltsplanes und die Festsetzung des Verbandsbeitrages

    6. die Zuweisung von Mitteln an die Kreise, wobei die Höhe von der Zahl der Mitglieder abhängig ist, für die der Verbandsbeitrag entrichtet wurde

    7. Bestätigung des Sportausschusses nach § 13 Ziffer 2

    8. Bestätigung der Jugendordnung

    9. die Ernennung von Helfern zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen

    10. die Entscheidung über eingereichte Anträge

    11. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes und des Ehrenrates

    12. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten

    13. Satzungsänderungen

    14. Auflösung des Verbandes

  3. Die Delegiertenversammlung muss im I. Quartal des Geschäftsjahres zusammentreten. Weitere Delegiertenversammlungen können einberufen werden. Sie werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 5 Wochen.
    Außerordentliche Delegiertenversammlungen können auch mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.

  4. Anträge zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung können von Verbandsorganen, Kreisen oder Vereinigungen gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Wochen vor Beginn schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet sein. Sie werden dem Gesamtvorstand unverzüglich vorgelegt. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung nach Dringlichkeit der Angelegenheit.

  5. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Bei erforderlich werdenden Satzungsänderungen oder -ergänzungen wird der Ehrenrat beauftragt, dem Gesamtvorstand entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

  6. Eine Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es von der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder von 1/3 der den Vereinigungen zustehenden Stimmen gefordert wird. Die Einberufung ist schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Gesamtvorstand zu beantragen.

  7. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt.

  8. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Präsidenten oder vom den Vorsitz führenden Vizepräsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vereinigungen unverzüglich zuzustellen. Es gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Einwendungen angemeldet werden, über die in der nächsten Delegiertenversammlung entschieden wird.

§ 9 - Gesamtvorstand

Er besteht aus:

  1. dem Präsidenten

  2. dem 1. Vizepräsidenten

  3. dem 2. Vizepräsidenten

  4. dem Landesschriftführer

  5. dem Landesschatzmeister

  6. dem Landessportleiter

  7. dem stellvertretenden Landessportleiter

  8. dem Landesjugendleiter

  9. der Landesdamenleiterin

  10. dem Beisitzer für Breitensport

Er ist zuständig für:

  1. die Einberufung der Delegiertenversammlung

  2. die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

  3. die Aufnahme von Vereinigungen

  4. den Ausschluss von Vereinigungen und Mitgliedern im Rahmen des § 6

  5. die Erteilung und Durchführung von Auflagen im Sinne von § 4 Absatz a der Satzung

  6. Ehrungen gemäß der Ehrungsordnung

  7. Behandlung der Beschlüsse des Ehrenrates

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten und weitere vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, die Stimme des den Vorsitz führenden Vizepräsidenten den Ausschlag.

Die Vorsitzenden der Kreise oder ein Vertreter und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Sie haben Sitz und Stimme.

 

§ 10 - Das Präsidium

Er besteht aus:

  1. Dem Präsidenten

  2. dem 1. Vizepräsidenten

  3. dem 2. Vizepräsidenten

  4. dem Landesschriftführer

  5. dem Landesschatzmeister

  6. dem Landessportleiter

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, welche nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Erstellung des Jahresvoranschlages, die Abfassung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses

  2. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Verbandsauflösung

  3. die Verteilung der einzelnen Arbeitsbereiche

  4. die Anstellung und Kündigung von Angestellten und Hilfskräften des Verbandes sowie die Vergabe von Arbeiten im Rahmen des § 15 der Satzung

Der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Landesschatzmeister bilden das vertretungsberechtigte Präsidium im Sinne von § 26 BGB.

Der Präsident gemeinsam mit einem Mitglied des Präsidiums bzw. die beiden Vizepräsidenten gemeinsam oder ein Vizepräsident gemeinsam mit dem Landesschatzmeister vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

Der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung, dem Gesamtvorstand und im Präsidium. Im Falle deren Verhinderung wird der Vorsitz durch ein anderes Mitglied des Präsidiums übernommen.

Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Erledigung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen.

Dem Landesschriftführer obliegt die Führung der Protokolle in der Delegiertenversammlung, den Gesamtvorstands- und Präsidiumssitzungen. Er kann mit weiteren Arbeiten betraut werden.

Der Landesschatzmeister ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Verwaltung der Finanzen und des Inventars verantwortlich.

Der Landessportleiter ist für einen ordnungsgemäßen technischen Ablauf des Sportbetriebes und der damit zusammenhängenden Nebenaufgaben nach Maßgabe der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes verantwortlich.

 

§ 11 - Beschlussfassung des Präsidiums

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten und weitere zwei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Die Einladung durch den Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, durch einen seiner Vizepräsidenten muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Einladungsfrist beträgt mindestens fünf Tage.

Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, die Stimme des den Vorsitz führenden Vizepräsidenten den Ausschlag.

Einer Präsidiumssitzung bedarf es nicht, wenn alle Präsidiumsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des Präsidiums ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder vom den Vorsitz führenden Vizepräsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12 - Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl erfolgt entsprechend § 8 Ziffer 1 a letzter Satz. Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Gesamtvorstandes angehören. Wird ein Ehrenratsmitglied in den Gesamtvorstand gewählt, scheidet es automatisch aus.

  2. Den Vorsitzenden wählt sich der Ehrenrat aus seiner Mitte. Er kann sich eine Verfahrensordnung geben und ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

  3. Der Ehrenrat ist zuständig für:

    1. die Klärung, Beilegung und Ahndung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen den Vereinigungen untereinander, zwischen dem Gesamtvorstand und einem Mitglied sowie zwischen einem Mitglied des Gesamtvorstandes und des Präsidiums oder einer Vereinigung.
      Den Parteien ist vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu geben.

    2. die Vorbereitung von Ausschlussverfahren.
      Anträge sind schriftlich über den Gesamtvorstand oder durch den Gesamtvorstand an den Vorsitzenden des Ehrenrates unter genauer Darlegung der Sachlage bzw. des Streitfalls zu richten. Dieser beruft nach schriftlichem Anhören der Gegenpartei den Ehrenrat zur Verhandlung ein.

    3. Vorschläge für Ehrungen an den Gesamtvorstand und deren Vollzug

    4. Erarbeitung von notwendig werdenden Vorschlägen zur Änderung der Satzung (§ 8 Ziffer 5)

  4. Die Entscheidung des Ehrenrates ergeht durch einen begründeten schriftlichen Beschluss.
    Für die Behandlung der Ehrenratsbeschlüsse ist der Gesamtvorstand verantwortlich.

  5. Gegen die Beschlüsse des Ehrenrates ist der Einspruch zulässig.
    Er ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Gesamtvorstand oder durch den Gesamtvorstand an den Ehrenrat zu richten und hat aufschiebende Wirkung.
    Falls dem Einspruch nicht stattgegeben wird, hat der Gesamtvorstand auf Antrag des Ehrenrates eine Delegiertenversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet.

  6. Mitglieder des Ehrenrates, die den streitenden Parteien angehören, dürfen bei den Verhandlungen nicht mitwirken. Ihre Vertretungsberechtigung (§ 6 Ziffer 6) bleibt unberührt.

  7. Über die Sitzung des Ehrenrates ist Protokoll zu führen, dass von zwei Mitgliedern zu unterschreiben und unverzüglich der Geschäftsstelle des Verbandes zuzustellen ist.

  8. Der Vorsitzende des Ehrenrates fungiert als Wahlleiter bei Delegiertenversammlungen, sofern kein Mitglied des Gesamtvorstandes im Amt ist.

§ 13 - Ausschüsse

Als ständige Einrichtung besteht ein Sportausschuss.

Ihm gehören an:

  1. Landessportleiter, stellvertretender Landessportleiter, Landesjugendleiter, Landesdamenleiterin, Beisitzer für Breitensport, ein Jugendsprecher und alle Kreissportleiter sowie deren Stellvertreter.

  2. Auf ein Jahr zu wählende Referenten aller Sportdisziplinen, Referenten für Kampfrichterwesen, Rundenkampfleiter, Referent für Öffentlichkeitsarbeit. Wiederwahl ist zulässig.

Zu jeder Sitzung ist Protokoll zu führen. Hinsichtlich der Protokollführung gilt § 8 Abs. 8 sinngemäß. Kopie des Protokolls ist unverzüglich der Geschäftsstelle des Verbandes zuzustellen.

Der Sportausschuss hat die Aufgabe:

  1. Alle Wettkämpfe - insbesondere die Meisterschaften - in eigener Verantwortung auszuschreiben. In dieser Ausschreibung sind Art und Termin der Ehrungen festzulegen.
    Die Siegerehrung hat spätestens drei Wochen nach jedem abgeschlossenen Wettkampf durch den Sportausschuss zu erfolgen.

  2. Bis zum 30.09. eines jeden Jahres einen Terminplan für das kommende Sportjahr dem Gesamtvorstand vorzulegen.

  3. Die Erarbeitung von Haushaltsansätzen.

Andere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden. Sie wählen sich selbst einen Vorsitzenden und sind gegenüber dem Gesamtvorstand auskunftspflichtig.

 

§ 14 - Kreise

Der Verband gliedert sich in Kreise. Diese sind unterschiedlich zu bezeichnen und haben in ihren Bereichen die Interessen des Verbandes wahrzunehmen. Sie sind Untergliederungen des Verbandes. Sinn der Gliederung des Verbandes in Kreise ist es, den Verband im Erreichen seiner schießsportlichen Ziele zu unterstützen und ihm seine Verwaltungsarbeit zu erleichtern.
Die Kreise haben das Recht, über Mittel im Rahmen ihrer Aufgaben nach Maßgabe eines zu erstellenden Haushaltsplanes und in Übereinstimmung mit § 2 der Satzung zu verfügen.
Die Mittel der Kreise sind Teil des Vermögens des Verbandes. Die Kreisvorstände sind verantwortlich verpflichtet, die Kassenabrechnungen mit Belegen jährlich bis Ende Januar beim Verband einzureichen und die Haushaltsführung so zu gestalten, dass sie allen rechtlichen Vorschriften entspricht.
Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Kreise teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Die Mitgliederversammlungen der Kreise geben sich eine Geschäftsordnung und wählen sich einen Vorstand auf die Dauer von drei Jahren.

Er besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden

  2. dem stellv. Kreisvorsitzenden

  3. dem Kreissportleiter

  4. dem stellv. Kreissportleiter

  5. dem Kreisjugendleiter

  6. dem Kassenwart

  7. dem Protokollführer

Bei Abstimmungen innerhalb der Kreismitgliederversammlung richtet sich die Stimmberechtigung nach § 5 und § 8 der Verbandssatzung.

Aus der Kreismitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter nach § 8 2 d der Verbandssatzung zu wählen.
Die Aufgaben der Kassenprüfer ergeben sich ebenfalls aus § 8 2 d der Verbandssatzung.

Die Mitgliederversammlung soll jeweils mindestens drei Wochen vor einer Verbandsdelegiertenversammlung stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

Zu jeder Sitzung ist Protokoll zu führen nach § 8 Abs. 8 der Verbandssatzung. Kopie des Protokolls ist unverzüglich der Geschäftsstelle des Verbandes zuzustellen.

 

§ 15 - Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Organe sowie der Kreisvorstände des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Personal für Verwaltung und Sportbetrieb angestellt werden. Außerdem können zur Entlastung einzelner Fachbereiche in der Verwaltung und des Sportbetriebes Teilarbeiten vergeben werden.

In all diesen Fällen ist streng nach Wirtschaftlichkeit zu verfahren. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Präsidium, sofern nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wurde.

Besondere, im Interesse des Verbandes entstehenden Aufwendungen, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes vergütet werden. Allgemeine Aufgaben sind in den jeweiligen Haushaltsplänen entsprechend zu behandeln. Die Erstattung von Aufwendungen ist gleichmäßig zu handhaben.

 

§ 16 - Haftung des Verbandes

Für Schäden, die einem Verbandsangehörigen oder Gästen aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen des Verbandes oder durch Benutzung von Verbandseinrichtungen entstehen, haftet der Verband nur, wenn einem Organmitglied oder einer Person, für die der Verband nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 17 - Auflösung

Zur Auflösung des Verbandes bedarf es:

  1. einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung

  2. einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (§ 8 Ziffer 5) und

  3. der Stellung der Liquidatoren durch die Delegiertenversammlung

Bei Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, wird das vorhandene Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an den

DEUTSCHEN SCHÜTZENBUND e.V.

mit der Auflage übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Schießsports einzusetzen.

Gleiches gilt, wenn der Verband aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. In allen Fällen einer Vermögensübertragung ist ein entsprechender Beschluss erst nach Zustimmung durch das Finanzamt wirksam.



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In vorstehender Fassung beschlossen zur Delegiertenversammlung am 06.06.2004


1. Fassung: 15.06.1951
2. Fassung: 09.01.1972
1. Änderung: 20.02.1977
2. Änderung: 29.03.1981
3. Änderung: 13.03.1983
4. Änderung: 30.11.1990
5. Änderung: 30.06.1991
6. Änderung: 22.03.1992
7. Änderung: 21.03.1993
8. Änderung: 16.03.1997
9. Änderung: 21.11.1999
Neufassung: 06.06.2004


letzte Änderung: Mittwoch, 20. September 2006 19:04