Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.
Wahlordnung
in der Fassung vom 01.11.2006


§ 1

Die Wahlen des Gesamtvorstandes, des Ehrenrates, der Ausschüsse, der Delegierten zum Deutschen Schützentag des Deutschen Schützenbundes, der Kassenprüfer sowie die Ernennung von Helfern zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung durchgeführt.

 

§ 2

Wahlleiter ist jeweils ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der Reihenfolge:

Präsident
1. Vizepräsident
2. Vizepräsident
Landesschatzmeister
Landessportleiter
stellv. Landessportleiter
Landesjugendleiter
Landesdamenleiterin
Landesschriftführer
Beisitzer

Ist kein Mitglied des Gesamtvorstandes im Amt, so leitet der Vorsitzende des Ehrenrates die Wahl, im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende des Ehrenrates, dann folgend das jeweils älteste Mitglied des Ehrenrates.

 

§ 3

Auf Vorschlag des Wahlleiters oder der Delegierten wählt die Delegiertenversammlung die Wahlhelfer. Werden mehr als 6 Helfer vorgeschlagen, so sind die 6 Personen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

§ 4

Niemand kann als Helfer oder Wahlhelfer fungieren, der selbst zur Wahl steht.

 

§ 5

Die Ämter müssen in getrennten Wahlgängen besetzt werden.

 

§ 6

Vor Beginn der Wahl stellt die Wahlleitung die Zahl der anwesenden Stimmberechtigen fest. Die Zahl ist im Protokoll zu vermerken.

 

§ 7

Wahlvorschläge für bisher nicht im Amt befindliche Kandidaten müssen mindestens drei Wochen vor Beginn einer Delegiertenversammlung schriftlich unter Beifügung eines Lebenslaufes und Angabe bisheriger Aktivitäten in Gilden oder Vereinen an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden.
Später eingehende Anträge oder Anträge aus einer Versammlung selbst sind nur bei Dringlichkeit zulässig. Über das Vorliegen einer Dringlichkeit entscheidet das Präsidium.

 

§ 8

Der Wahlleiter befragt jeden Vorgeschlagenen vor der Wahl, ob er sich der Wahl stellt, und nach der Wahl, ob er sie annimmt.

 

§ 9

Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben (Stimmkarten).
Auf Wunsch eines Stimmberechtigten geheim.
Wahlen zum Gesamtvorstand sollten stets geheim sein.

 

§ 10

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erhält.
Diese Mehrheit ist auch bei nur einem Wahlvorschlag erforderlich.
Wird diese Mehrheit nicht beim ersten Wahlgang erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, vor dessen Beginn die vorgeschlagenen Kandidaten erneut zu befragen sind ob sie sich diesem zweiten Wahlgang stellen.

 

§ 11

Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis kann ein dritter Wahlgang erfolgen oder die Versammlung vertagt sich auf einen neuen Tag, ausschließlich zur Fortsetzung dieser Wahl.
Dieser Tag soll frühestens der 3. und spätestens der 14. Kalendertag sein.

 

§ 12

Das Protokoll über die Wahlgänge hat auch die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Es ist auch vom Wahlleiter zu unterschreiben.


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letzte Änderung: Dienstag, 07. November 2006 23:23